Ihr Energieberater Berthold G. Neitzel
NEUE EU-Energieausweise :Schluss mit Papierform: Der Energieausweis wird künftig grundsätzlich digital Die §§ 79 bis 88c Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) fassen die bisherigen Regelungen zu Energieausweisen neu und erweitern den Pflichtinhalt erheblich – mit neuen Angaben, inhaltlichen Anpassungen und einzelnen Vereinfachungen. Künftig müssen alle Energieausweise die Energieeffizienzklasse ausweisen – das gilt auch für den Primärenergiekennwert und den Endenergiekennwert: sie werden ab dem 1.1.2027 zu allgemeinen Standardangaben. GModG: Anforderungen an Energieausweise Am 29.7.2026 ist das GModG in Kraft getreten, ändert das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – ersetzt und angepasst werden auch bestimmte Paragrafen zum Energieausweis – und setzt die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um. Das neue Energieausweisrecht greift sechs Monate später, also ab Januar 2027. Die wichtigsten Änderungen beim Energieausweis im Überblick. Mehr Pflichtangaben für Wohngebäude Künftig reicht die Angabe des Energiebedarfs pro Quadratmeter nicht mehr aus. Zusätzlich sind auszuweisen: der absolute Primärenergieverbrauch der Endenergieverbrauch in Megawattstunden pro Jahr Außerdem müssen eingesetzte erneuerbare Energien klar benannt und fachlich nachvollziehbar dokumentiert werden. Verbrauchsausweis: Strengere Datengrundlage Wer künftig einen Verbrauchsausweis für Wohngebäude ausstellen will, braucht lückenlose, monatlich erfasste Verbrauchsdaten über mindestens 24 aufeinanderfolgende Monate – aufgeschlüsselt nach Energieträgern. Die bisherige Praxis mit drei einfachen Jahresabrechnungen entfällt. Für Nichtwohngebäude gilt bei Verkauf oder Vermietung künftig ausschließlich der Bedarfsausweis (energetische Bilanzierung nach § 81 GModG). Der Verbrauchsausweis für Nichtwohngebäude wird nicht grundsätzlich abgeschafft – er bleibt nach § 79 Abs. 1 GModG weiterhin zulässig, sofern kein transaktionsbezogener Anlass vorliegt. Bisher mussten Eigentümer von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1.1.1977 zwingend einen Bedarfsausweis vorlegen. Diese Pflicht entfällt. Damit wird der Verbrauchsausweis für alle Wohngebäude wählbar, wenn die neuen strengen Datenanforderungen erfüllt werden. Vorlage von Energieausweisen und Bußgelder Wer die Vorlage- oder Übergabepflichten verletzt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Verstöße gegen bauliche Anforderungen – etwa die Pflicht zur Dämmung von Geschossdecken nach § 35 GModG – können gesondert geahndet werden. Die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises greift künftig in mehr Situationen: Verkauf: bisher schon Pflicht Neuvermietung: bisher schon Pflicht Verlängerung von Mietverträgen: neu Größere Renovierungen (§ 36 GModG): neu (Ausstellungspflicht) Denkmalgeschhützte Gebäude Auf ein Baudenkmal ist § 80 (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen) Abs. 3 bis 7 GModG nicht anzuwenden, heißt es in § 79 Abs. 4 GModG. Aber beachte § 80 Abs. 2 GModG: "Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 38 Absatz 1 und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durchgeführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden." EU-Vorgaben zum Energieausweis Energieausweise wurden im Rahmen der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie im Mai 2026 EU-weit vereinheitlicht. Vom Staubsauger bis zum Wohnhaus gibt es nun in neuen Energieausweisen die gleichen Bewertungsklassen (A bis G statt bisher A+ bis H). Für Wohngebäude bleibt die gewohnte Effizienzklassenskala von A+ bis H erhalten – allerdings wechselt die Berechnungsnorm auf die DIN/TS 18599: 2025-10. Für Bestandsgebäude sind weiterhin vereinfachte vErhebungsverfahren zulässig. Bei Nichtwohngebäuden hält die neue einheitliche Skala on A bis G Einzug. Aktualisierte Skala in neu ausgestellten Ausweisen Klasse A steht ausschließlich für Nullemissionsgebäude. Klasse G soll die energetisch schlechtesten fünfzehn Prozent des Gebäudebestands eines Landes abbilden. Übrige Gebäude werden den Klassen B bis F zugeordnet – in gleich großen Anteilen. Die Schwellenwerte legen die Mitgliedstaaten auf Basis der EU-Vorgaben fest. Gleich bleibt die Einfärbung der Skala: Grün steht weiterhin für einen energetisch sehr guten Zustand, rot für ein energetisch ungünstiges Gebäude. Da auch bereits ausgestellte Energieausweise zehn Jahre gültig sind, bleibt die alte Skala von A+ bis H nach dem Stichtag 26.5.2026 noch einige Jahre im Umlauf. Wer muss zusätzlich einen Energieausweis vorlegen? Bisher ist ein Energieausweis für alle verpflichtend, die ein Gebäude neu vermieten, verkaufen oder verpachten. In diesen Fällen muss weiterhin ein gültiger Energieausweis bei der ersten Besichtigung vorliegen, schreibt Zukunft Altbau. Auch bei Immobilienanzeigen in Zeitungen oder auf kostenpflichtigen Internetseiten muss der Nachweis in Auszügen bereits vorher gezeigt werden. Seit Ende Mai 2026 ist ein Energieausweis aber auch erforderlich: wenn Mietverträge verlängert werden wenn größere Renovierungen anstehen: mehr als ein Viertel der Fläche der Gebäudehülle werden saniert oder die Maßnahmen betreffen ein Viertel des Gebäudewerts. Die Neuerungen gelten für jeden neu erstellten Energieausweis. Wer sein Gebäude selbst bewohnt, braucht keinen Ausweis. Energieausweis: Das gilt für Makler und Immobilienanzeigen Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung einer Immobilie als Original, Kopie oder Aushang vorgelegt werden. Ohne Besichtigung gilt: Der Ausweis muss dem Interessenten unverzüglich zugänglich gemacht und nach Vertragsschluss übergeben werden. In kommerziellen Immobilienanzeigen muss künftig das Ausstellungsdatum des Energieausweises stehen. Alle bisherigen Pflichtangaben bleiben im Kern bestehen. Der digitale, maschinenlesbare Energieausweis wird zum 1.1.2027 Standard. Ein Exemplar in Papierform kann auf ausdrückliches Verlangen des Eigentümers ausgestellt werden. § 112 GModG – Übergangsregelungen für Energieausweise Für Ausweise, die vor dem Stichtag 1.1.2027 ausgestellt wurden, sieht § 112 GModG gestaffelte Übergangsvorschriften vor. Kennzeichnungspflicht für ältere Ausweise Energieausweise, die nach dem 1.11.2020 ausgestellt wurden, müssen in der Kopfzeile der ersten Seite die angewandte Rechtsvorschrift ausweisen. So bleibt für Eigentümer, Käufer und Mieter nachvollziehbar, nach welchem Rechtsstand der Ausweis erstellt wurde. Pflichtangaben in Immobilienanzeigen Wer vor dem 1.1.2027 eine Immobilie verkauft, vermietet, verpachtet oder least und dabei eine kommerzielle Anzeige schaltet, muss – sofern ein gültiger Energieausweis vorliegt – folgende Angaben veröffentlichen: Art des Ausweises: Energiebedarfsausweis (§ 81 GmodG) oder Energieverbrauchsausweis (§ 82 GModG) nach alter Fassung Endenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes Wesentliche Energieträger für die Heizung Baujahr (nur Wohngebäude) Energieeffizienzklasse (nur Wohngebäude) Sonderregel für Nichtwohngebäude Bei Nichtwohngebäuden mit einem vor dem 1.1.2027 ausgestellten Ausweis ist der Endenergiebedarf oder -verbrauch für Wärme und Strom getrennt auszuweisen.
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Die Abschaffung des Heizungsgesetzes wurde im Koalitionsvertrag angekündigt und mit dem Beschluss des Gebäudemodernisierungsgesetzes am 10. Juli 2026 besiegelt. Nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist das GModG seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
- Das Heizungsgesetz (§§ 71 und 72 GEG) wird gestrichen.
- Die Pflicht zum Einbau von Heizungen mit einem Anteil von 65 % erneuerbaren Energien entfällt.
- Die Austauschpflicht für 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen wird gestrichen.
- Die Kopplung der Heizungsvorgaben an die kommunale Wärmeplanung entfällt.
- Voraussetzung ist eine Bio-Treppe (10 bis 40 % EE-Anteil bis 2040).
- Inverkehrbringer müssen Gas und Öl Biokomponenten beimischen (100 Prozent klimaneutral bis 2045)
- Vermieter beteiligen sich zu 50 Prozent an Teilen der Heizkosten (Netzentgelte, CO₂-Kosten und Kosten der Bio-Anteile bis Stufe 3), wenn sie neue Öl-/Gasheizungen einbauen.
- Gebäude sind so zu errichten, dass sich eine Solaranlage nachrüsten lässt.
- Bis 2030 gilt eine deutschlandweite Solarpflicht für fast alle Häuser.
Wichtig: Die Förderung der Heizung bleibt bestehen und wird bis mindestens 2029 gesichert. Nach einer vorübergehenden Aussetzung der Heizungsförderung gibt es die Heizungsförderung seit dem 21. Juli 2026 mit neuen Konditionen.
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erhalten Sie dann den Energieausweis, der 10 Jahre gültig ist, natürlich mit amtlicher Registriernummer (dena)
Info: Beim Bedarfsausweis
untersuchen wir die Gebäudehülle (Dach, Fenster, Wand, Keller) und die Heizung.
Beim Verbrauchsausweis
wird der Energie-Verbrauch der letzten 3 Jahre ausgewertet.
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Sie haben ein sogenanntes Mischobjekt?
Oben Wohnungen und unten ein Ladengeschäft zum Beispiel.
Kein Problem: Es müssen dann 2 Ausweise erstellt werden, 1 für den Wohnteil und 1 für den Gewerbeteil.
Wir machen Ihnen dafür ein individuelles Angebot.
HINWEIS: Energieausweise werden immer für das ganze Haus ausgestellt, nie nur für eine einzelne Wohnung!
Fragen? 06192 - 80 79 545
Wie läuft eine Beauftragung von uns ab?
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Wir senden Ihnen das Auftragsformular per Fax oder e-mail zu.
3. Sie senden uns das Formular unterschrieben zurück.
4. Wir prüfen den Auftrag und bestätigen ihn mit unserer Unterschrift und senden Ihn an Sie zurück.
5. Wir kontaktieren Sie telefonisch für einen Vor-Ort-Termin.
In der Regel innerhalb von 5 Werktagen.
6. Wir kommen zu Ihnen und nehmen alle die Daten auf.
Dauer des Ortstermins ca. 45 Minuten.
7. Sie erhalten - garantiert - innerhalb von 3 Werktagen Ihren Energieausweis per Post oder e-mail.
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